Hochwasserschutz mit Augenmaß
Verbesserungen und Vereinfachungen beim Schutz vor Hochwasser – das sind die zentralen Bestandteile des neuen Hochwasserschutzgesetzes. Am Donnerstag wurde das Gesetz im Bundestag verabschiedet.
„Die Hochwasserereignisse vom Juni 2013 und Juni 2016 haben gezeigt, dass es noch Verbesserungspotential bei der Hochwasservorsorge gibt“, erklärte Marlene Mortler, umweltpolitische Sprecherin der CSU-Landesgruppe. Durch das neue Gesetz werden nun die Lücken geschlossen und die Planungs- und Genehmigungs- verfahren für den Bau von Hochwasserschutzanlagen beschleunigt.
Vorkaufsrecht zielgenau ausgestaltet
Insbesondere beim Vorkaufsrecht für Flächen, die für den Hochwasser- und Küstenschutz benötigt werden, wurde auf eine zielgenaue Ausgestaltung geachtet. „Anliegen der Union war es, die Entwicklungsmöglichkeiten der Landwirte mit dem Umwelt- und Hochwasserschutz in Einklang zu bringen. Der Schutz des Eigentums darf bei solchen Fragen nicht außen vor bleiben“, machte Mortler deutlich. So konnte die CSU-Landesgruppe die Streichung des Vorkaufsrechts für Grundstücke mit Gewässerrandstreifen und die Streichung des Gesetzeszwecks „Gewässerschutz“ durchsetzen. Auch wird klargestellt, dass ein „Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit“ ein voraussichtliches Wiederkehrintervall von mindestens 200 Jahren beschreibt. Damit wird eine Präzisierung des Rechtsbegriffs erreicht.
Bauen nicht pauschal verteuert
An das Bauen in Risikogebieten werden nur situationsangepasste und verhältnismäßige Anforderungen gestellt. Bauen wird nicht pauschal verteuert, es gibt auch keinen Baustopp. „Das Hochwasserschutzgesetz setzt einen guten Rahmen und erlaubt, mit Augenmaß auf Hochwasser zu reagieren, ohne dabei mit überzogenen und undifferenzierten baulichen Auflagen über das Ziel hinauszuschießen,“ stellte Anja Weisgerber (CSU) fest und ergänzte: „Wir stellen klar, dass die Baubehörden vor Ort den notwendigen Ermessensspielraum haben, um je nach Hochwasser- und zu erwartendem Schadensrisiko zu prüfen, welche Auflagen notwendig sind.“
Den Kommunen werden hierzu mehr Möglichkeiten für Festsetzungen in Bebauungsplänen zu Gunsten des Hochwasserschutzes eingeräumt. Die Planung von Hochwasserschutzanlagen wird vereinfacht und der Rechtsweg gegen den Bau von Hochwasserschutzanlagen verkürzt. Hierfür werden das Wasserhaushaltsgesetz, das Baugesetzbuch, das Bundesnaturschutzgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung geändert.