Der Staat und alle Bürger waren schon lange nicht mehr so gefordert wie heute. Der Bundestag hat schnell gehandelt, damit den Betroffenen zügig geholfen werden kann. Die Verwal- tungen des Bundes und der 16 Bundesländer sowie der Städte und Kommunen arbeiten mit Hochdruck daran, dass die Hilfe vor Ort beantragt werden kann und auch ankommt. Da sich hier kurzfristig Änderungen ergeben können, empfiehlt es sich, aktuellste Informationen über Antragsstellung oder Erlangung der Hilfe den Internetseiten der Bundesministerien und der Bundesländer, in dem Sie wohnen, zu entnehmen. Wichtige links finden Sie im Text.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht, wem wie geholfen wird:
1. Gesundheitswesen
Corona-Infizierten wird durch Krankenhäuser, Ärzte und Gesundheitsämter geholfen.
Der Bundestag unterstützt mit einem Milliarden-Hilfspaket das Gesundheitswesen, damit die medizinische Versorgung in Krankenhäusern und Arztpraxen sichergestellt ist.
Verschiedene Maßnahmen dienen der finanziellen Unterstützung der Krankenhäuser. Durch verschobene Aufnahmen und Operationen freistehende Betten werden z.B. rückwir- kend zum 16. März 2020 mit einer Tagespauschale von 560 € vergütet.
Für jeden voll- oder teilstationären Fall, dessen Aufnahme in den Zeitraum 1.4. bis 30.6. 2020 fällt, wird eine Pauschale von 50 € für erhöhten Materialbedarf – besonders Schutzausrüstung wie Mundschutz, Atemmasken, Schutzkittel sowie -brillen und Handschuhe – gezahlt.
Darüber hinaus beteiligt sich der Bund bis September 2020 an jedem zusätzlich geschaffenen Intensivbett mit Beatmungskapazität mit 50.000 €. Außerdem wird der vorläufige Pflegeent- geltwert für die Berechnung der tagesbezogenen Pflegeentgelte ab dem 1. Mai auf 185 € er- höht und der Fixkostendegressionsabschlag für 2020 ausgesetzt.
Eine mehr als halbierte Prüfquote des Medizinischen Dienstes bedeutet nicht nur weniger Bürokratie, sondern auch eine merkliche finanzielle Entlastung.
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen dürfen bis zum 30. September 2020 Kurzzeit- pflege und akutstationäre Behandlungen übernehmen. Dortigen Liquiditätsengpässen wird mit einer 60 %igen Tagespauschale für leerstehende Betten vorgebeugt.
Die Kassenärztliche Vereinigung kann eine befristete Ausgleichszahlung leisten, sofern sich das Gesamthonorar von Vertragsärzten insb. in Folge der Epidemie um mehr als 10 % gegen- über dem Vorjahresquartal verringert. Wenn sogar die Fortführung der Arztpraxis gefährdet ist, werden Regelungen zur Sicherung des Honorars und des Versorgungsauftrages getroffen.
Der Pflegebereich wird v. a. durch Gutachten auf Basis von Aktenlage sowie Aussetzung von Vor-Ort-Terminen und Wiederholungsgutachten in erheblichem Umfang entlastet. Bei Un- terschreitung der vereinbarten Personalausstattung drohen den Pflegeeinrichtungen keine Vergütungskürzungen. Zusätzlich werden nicht anders finanzierte außerordentliche Aufwen- dungen (z.B. hygienische Schutzvorkehrungen, zusätzlicher Personalaufwand) und Minder- einnahmen von den Pflegekassen erstattet.
Weitere Informationen mit zahlreichen weiteren links:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
2. Familien
Bei geringem Einkommen wird der Zugang zum Kinderzuschlag (maximal 185 € pro Monat) deutlich erleichtert: Nur noch der Einkommensbescheid des letzten Monats vor Antragstel- lung ist nötig. Die Vermögensprüfung wird stark vereinfacht. Es wird zusätzlich eine einma- lige vereinfachte Verlängerung der Kinderzuschlagszahlung für diejenigen geben, die den Höchstbetrag des Kinderzuschlags bereits erhalten. Ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag be- steht, kann man hier prüfen: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse
Neue Hilfe für Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung: Eltern, welche die Betreuung ih- rer unter 12jährigen Kinder selbst übernehmen müssen, weil Kitas und Schulen durch be- hördliche Entscheidung geschlossen sind und keine anderweitige zumutbare Betreuung (z.B. durch Verwandte oder Freunde; Notbetreuung) möglich ist, werden für einen dadurch be- dingten Verdienstausfall, sofern auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, entschädigt: 67 % des Verdienstausfalls (pro voller Monat max. 2.016 €) für bis zu sechs Wochen (Schulfe- rien sind ausgenommen). Diese Entschädigung ist nachrangig, d.h.: Soweit Zeitguthaben vor- handen sind, müssen diese zunächst abgebaut werden; die Entschädigung wird nicht ge- währt, wenn man im home-office arbeiten kann oder Kurzarbeitergeld erhält.
Informationen für Eltern von Kindern, deren Schule, Kindergarten oder Kita geschlossen ist, gibt es in der Regel von den Einrichtungen direkt oder von den Städten und Kommunen.
Weitere Informationen auch für Senioren und betreuende Eltern:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie
3. Beschäftigte
Kurzarbeitergeld: Folgendes gilt rückwirkend zum 1. März 2020 und zunächst befristet bis zum Jahresende: Für die Anmeldung von Kurzarbeit genügt, dass mindestens 10 % der Be- schäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind (bisher ein Drittel). In Betrieben, in denen Rege- lungen zur Führung von Arbeitszeitkonten bestehen, wird auf den Aufbau von negativen Ar- beitszeitsalden (Minusstunden) verzichtet. Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeiter- geld beziehen. Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für das Kurzarbeitergeld be- zahlen müssen, werden von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
Weiter wird bis zur Höhe des bisherigen Lohns auf die Anrechnung eines Zusatzlohns auf das Kurzarbeitergeld verzichtet, sofern die freiwillig ausgeübte Tätigkeitein systemrelevanten Bereichen wie etwa der Landwirtschaft erfolgt.
Siehe zu einer möglichen Erstattung bei Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung oben unter 2. Familie.
Weitere Informationen: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/in- formationen-corona.html
4. Unternehmen und Unternehmer
a) Grundsätzlich jedes Unternehmen kann entsprechend seiner unternehmerischen Rah-
mendaten profitieren
b)
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vom Corona-Kurzarbeitergeld (siehe oben unter 3.)
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Zudem besteht die Möglichkeit, eine zweimonatige Stundung der Sozialabgaben für März und April bei der zuständigen Krankenkasse, welche die Sozialversiche- rungsbeiträge erhebt, zu beantragen.
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Weiterhin bestehen steuerliche Erleichterungen bis Jahresende 2020 (d.h. unter Darlegung der Verhältnisse unbürokratische Herabsetzung der Gewerbesteuer-, Ein- kommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen, einschließlich Solidari- tätszuschlag)
sowie in der Regel eine Aussetzung von Stundungszinsen, Stundung der Einkommen- , Körperschaft-, Gewerbe- und auch Umsatzsteuer,
sowie eine Aussetzung von einkommen- und umsatzsteuerlichen Vollstreckungs- maßnahmen und Verzicht auf Säumniszuschläge.
Dazu wendet man sich an sein zuständiges Finanzamt. -
Arbeitszeiten können in der momentanen Situation flexibler gestaltet werden: Dazu kann das Bundesarbeitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheits- ministerium eine enstprechende Verordnung erlassen (noch nicht erlassen).
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Die Änderung des Insolvenzrechts erleichert die Fortführung von Unternehmen, die infolge der Epidemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkei- ten haben. Insolvenzantragspflicht und Zahlungsverbote werden bis 30.9. 2020 aus- gesetzt. Voraussetzung ist, dass es Aussicht auf Sanierung gibt. Es droht Unterneh- mern damit keine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung.
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Unternehmen, welche die laufende Miete oder Pacht vom 1.4. bis 30.6. 2020 für Ge- werbeflächen nicht begleichen können, droht keine Kündigung der Verträge. Vo- raussetzung: Sie können glaubhaft machen, wegen der Coronakrise zur Zahlung nicht in der Lage zu sein.
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Mit Regelungen zu virtuellen Versammlungen und elektr. Beschlussfassungen bleiben die Unternehmen handlungsfähig, auch wenn Präsenzveranstaltungen wie etwa Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften nicht stattfinden können.
Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer
Ihnen wird insbesondere mit unbürokratischen Soforthilfen mit einem Volumen von ins- gesamt 50 Mrd. € geholfen. Zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten sie eine Einmalzah- lung für drei Monate – je nach Betriebsgröße in Höhe von bis zu 9.000 € (bis zu 5 Beschäf- tigte/Vollzeitäquivalente) bzw. bis zu 15.000 € (bis zu 10 Beschäftigte/Vollzeitäquivalente). Ziel ist es, betriebliche Liquiditätsengpässe bei laufenden Betriebskosten wie z.B. Miete, Kre- dite für Betriebsräume, Leasingsraten zu überbrücken.
Die genauen Förderrichtlinien werden in wenigen Tagen veröffentlicht.
Beim eigenen Lebensunterhalt hilft ein erleichterter Zugang zur sozialen Sicherung (u.a. wird die Vermögensprüfung befristet deutlich erleichtert).
Kleinstunternehmen, die wegen der Coronakrise ihre vertraglich geschuldeten Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen nicht erbringen können, wird bis zum 30.6.2020 Aufschub ge- währt, vorausgesetzt, die Leistungen sind zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetrie- bes nötig.
c) Unternehmen (mit mehr als 10 Beschäftigten)
Hier stehen – je nach Größe und konkreter Situation –verschiedene Hilfen zur Verfügung.
Zunächst sind dies Hilfen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) insb. aus dem Corona-Sonderprogramm (d.h. Liquiditätshilfen, Zinshilfen und Bürgschaften). Ansprech- partner sind die Hausbanken. Für eine unbürokratische Umsetzung und rasche Bearbeitung setzen wir uns ein. Weitere Informationen: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/News- room/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Zudem gibt es einen neuen Wirtschaftsstabilisierungsfonds: Er soll eine Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und Schaf- fung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis erreichen. Dies gilt für Un- ternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Ar- beitsmarkt hätte. Entsprechend werden an die Unternehmen Anforderungen zur Beschäftig- tenzahl sowie zu Bilanz- und Umsatzvolumen gestellt. Zur Verfügung stehen ein Garantierah- men von 400 Mrd. €, um Unternehmen die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu erleichtern, 100 Mrd. € zur Refinanzierung der KfW und 100 Mrd. € für direkte Maßnahmen zur Eigenka- pitalstärkung von Unternehmen. Der direkte Einstieg des Staates in Unternehmen soll aber der Ausnahmefall sein und bleiben.
d) Start-Ups
Kleine Start-Ups profitieren in erster Linie von der Soforthilfe des Bundes für Kleinunterneh- mer. Größere Unternehmen der Branche stehen KfW-Programme zur Verfügung. Der Wirt- schaftsstabilisierungsfonds (s.oben) ist für alle Start-Ups geöffnet, die seit Januar 2017 min- destens bei einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde privater Kapitalgeber mit einem Un- ternehmenswert von mindestens 50 Mio. € bewertet wurden.
Darüber hinaus wird zeitnah der bei der KfW geplante 10 Mrd.-€-Zukunftsfonds folgen, des- sen Schaffung die Koalition bereits Ende 2019 dem Grunde nach beschlossen hat.
Weitere Informationen für Unternehmer und Unternehmen sowie Selbständige:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Schlaglich- ter/Corona/corona.html
5. Landwirte
Es werden mehrere Maßnahmen getroffen, um Erntehelfer und Saisonarbeiter zu gewin-
nen und so den Ausfall von Erntehelfern aus dem Ausland zu kompensieren:
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Durch eine Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wird es anderen Unter- nehmen ermöglicht, befristet ihre Beschäftigte landwirtschaftlichen Betrieben zu überlassen.
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Wenn ein Beschäftigter jetzt in Kurzarbeit geht, kann er in der Landwirtschaft etwas hinzuverdienen, ohne dass dieser Verdienst auf sein Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Das schafft einen Anreiz, in der Landwirtschaft jetzt zu helfen.
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Es wird die Zeitgrenze für geringfügige Beschäftigung in Form der kurzzeitigen Be- schäftigung befristet auf fünf Monate oder 115 Tage ausgeweitet.
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Durch eine Gesetzesänderung haben wir sichergestellt, dass den Studenten, die in der Landwirtschaft helfen, das Bafög nicht gekürzt wird.
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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat eine Plattform für Job- Vermittlungen geschaffen, die unter www.daslandhilft.de zu erreichen ist.
Weitere Informationen: https://www.bmel.de/DE/Ministerium/_Texte/corona-virus-faq-fra- gen-antworten.html
6. Rentner
Um Rentner aus dringend benötigten Berufen leichter zurück in eine Beschäftigung zu holen, wird befristet bis zum 31.12. 2020 die für sie geltende jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € auf 44.590 € angehoben.
Außerdem wird, und zwar ganz unabhängig von der Corona-Krise, die Rente zum 1. Juli 2020 im Westen um 3,45% und im Osten um 4,2 % steigen.
7. Das Geld geht aus...
Wenn tatsächlich das ganz Geld aus ist und kein Vermögen oder Rücklagen vorhanden sind, hilft unser Staat - wie schon seit Jahrzehnten - mit den etablierten Mitteln unseres Sozialstaa- tes. Darüber hinaus haben wir befristet für die Coronakrise folgende Maßnahmen getroffen:
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Wir lockern die Zugangsbeschränkungen für die Grundsicherung und die Sozialhilfe. Die notwendige Vermögensprüfung und die Überprüfung der Angemessenheit der Un- terkunfts- und Heizungskosten werden ab dem 1.3. 2020 befristet deutlich vereinfacht.
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Wir schützen Mieter, die aufgrund der Krise vorübergehend in eine finanzielle Notsitua- tion geraten, und setzen das Kündigungsrecht wegen Nichtzahlung für zwischen dem 1.4. und 30.6. 2020 auflaufende Mietschulden vorübergehend aus: Die Coronakrise muss man als Ursache glaubhaft machen. Die Zahlungsverpflichtung bleibt weiter bestehen.
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Wir helfen den Verbrauchern bei Darlehensverträgen. Bei Verträgen, die vor dem 15. 3. 2020 abgeschlossen wurden, werden Zahlungsverpflichtungen im Zeitraum zwischen dem 1.4. und 30.6. 2020 um jeweils 3 Monate ab Fälligkeit gestundet, sofern der Lebens- unterhalt wegen coronabedingter Einnahmeausfälle ansonsten gefährdet würde.
• Wir helfen den Verbrauchern, wenn sie die Leistungen aus bestimmten, vor dem 8. März geschlossenen Verträgen im Rahmen der Daseinsvorsorge (etwa Strom, Gas, Tele- kommunikation) krisenbedingt nicht nachkommen können. Hier wird bis zum 30. Juni 2020 ein Aufschub gewährt. Voraussetzung ist, dass ansonsten ihr angemessener Le- bensunterhalt gefährdet wäre.
8. Studenten und Studentinnen / BaföG-Bezieher
Wer in einer Einrichtung hilft, welche die Corona-Epidemie bekämpft (z.B. Krankenhaus), im sonstigen sozialen Bereich oder in der Landwirtschaft tätig ist, erhält weiterhin ungekürztes BaföG. Eine Unterbrechung im Lehrbetrieb führt nicht zum Verlust von BaföG-Leistungen. Wer helfen möchte, kann z.B. hier etwas finden: www.daslandhilft.de
9. Soziale Dienstleister
Sie werden zusätzlich vorübergehend unter einen subsidiären Schutzschirm gestellt, das heißt sie müssen zunächst andere, allgemeine Hilfsmittel in Anspruch nehmen.
10. Urlauber im Ausland
Die Bundesregierung will allen deutschen Touristen, die im Ausland gestrandet sind, eine Rückkehr nach Deutschland ermöglichen. Hierfür hat die Bundesregierung bis zu 50 Millio- nen € bereitgestellt, die für Rückholungen aus Ländern bestimmt sind, in denen keine ande- ren Rückreisemöglichkeiten mehr bestehen.
Weitere Informationen: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise- und-sicherheitshinweise/reisewarnungen/faq-reisewarnung