Die Antragsfrist wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert
Unternehmen können ab sofort Überbrückungshilfe III Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragen
Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können nun Anträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Die Anträge sind - wie immer - durch prüfende Dritte über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Die Antragsfrist wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.
Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich nahezu unverändert zur Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Außerdem können all jene Unternehmen einen Antrag stellen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt und im Juli von der Hochwasserkatastrophe betroffen waren.
Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Juli bis Dezember 2021 stellen. Damit die Hilfen schnell wirken, können die Unternehmen bei Erstanträgen auch Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Monat erhalten.
Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Die Antragsstellung in der Neustarthilfe Plus für das 4. Quartal ist voraussichtlich Mitte Oktober möglich. Details zur Antragsstellung werden zeitnah auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.
Die ganze Meldung finden Sie hier.
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/10/20211006-unternehmen-konnen-ab-heute-uberbruckungshilfe-iii-plus-fur-den-zeitraum-oktober-bis-dezember-2021-beantragen.html
FAQs zur verlängerten Überbrückungshilfe online
Nachdem die Überbrückungshilfe III Plus bis Ende des Jahres verlängert wurde, haben die Bundesministerien für Wirtschaft und Finanzen jetzt auch die zugehörigen FAQs aktualisiert. Es handelt sich ganz überwiegend um redaktionelle Änderungen. Die bisherigen materiellen Regelungen der Überbrückungshilfe 3 Plus gelten also unverändert weiter. Wichtige Informationen sind:
Antragsfrist für die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus (Frage 3.7.):
Erstanträge und Änderungsanträge können bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.
Rückwirkende Anträge für die ersten drei Phasen der Überbrückungshilfe können im Rahmen der vierten Phase nicht gestellt werden.
Was zu beachten ist, wenn die Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus in Anspruch genommen wird (Frage 3.20):
Aufgrund der Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus von Oktober bis Dezember 2021 können Änderungsanträge zum Zwecke der Inanspruchnahme der verlängerten Förderung gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus für Monate im Zeitraum Juli bis September 2021 gestellt haben, der bewilligt oder teilbewilligt wurde.
Was bei einer Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenz zu beachten ist (Frage 5.1):
Wird die Überbrückungshilfe III Plus nur für Monate im Zeitraum Juli bis September 2021 beantragt, sind die Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Geschäftstätigkeit vor dem 30. September 2021 dauerhaft einstellt. Wird die Überbrückungshilfe III Plus hingegen auch für mindestens einen Monat im Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragt, sind die Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. Dezember 2021 dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem oben genannten Stichtag (30. September 2021 beziehungsweise 31. Dezember 2021), jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt.Quelle: MU