November- und Dezemberhilfe für Unternehmen und Solo-Selbständige

Antragstellung ab sofort möglich

Die Bundesregierung hat Anfang November mit der Einführung von neuen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugleich eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für betroffene Unternehmer für die Zeit des Teil-Lockdowns verabschiedet.

Novemberhilfe und Corona-Überbrückungshilfe II

  • Die Antragstellung für beide Programme kann über folgende Webseite vorgenommen werden: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
  • Mit der Corona-Novemberhilfe unterstützt der Bund Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb temporär geschlossen wird. Die Beantragung erfolgt über Steuerberatende, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfenden oder Rechtsanwälte. Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis 5000,- Euro beantragen.
  • Die Überbrückungshilfe II ist ein Zuschuss bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen. Sie umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Beantragung erfolgt über Steuerberatende, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfenden oder Rechtsanwälte. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.

 

Abschlagszahlung bei der Corona-Novemberhilfe und Überbrückungshilfe II

  • Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  • Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe für Soloselbstständige

  • Die Überbrückungshilfe II läuft bis zum 31.12.2020. Sie soll als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden.
  • Zum Überbrückungshilfe III gehört auch die sogenannte "Neustarthilfe für Soloselbständige". Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen

Weitere Informationen und die nötigen Antragsformulare erhalten Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de