Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Klage eines Ehepaares – unterstützt vom Bund der Steuerzahler – gegen die Veranlagung des Finanzamts Aschaffenburg befasst (Musterverfahren). Dabei ging es um die Frage, ob der Solidaritätszuschlag ab 2020 weiter erhoben werden darf oder ob die Erhebung verfassungswidrig ist. Die Kläger argumentierten, dass der Zuschlag nach dem Auslaufen des Solidarpaktes II zum Ende des Jahres 2019 verfassungswidrig sei. Schließlich seien Ergänzungsabgaben „Zwecksteuern“, die zusammen mit dem Zweck wegzufallen hätten. Darüber hinaus verstoße der Solidaritätszuschlag gegen den Gleichheitsgrundsatz, da seit 2021 nur noch eine kleine Minderheit der Steuerzahler die Abgabe entrichte.
Diese Argumente teilt der BFH mit der heutigen Entscheidung nicht. Die Richter billigten vielmehr den Solidaritätszuschlag noch und wiesen die Klage ab. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß ist und auch nicht das Ende des Rechtsweges. Denn die Kläger haben nun die Möglichkeit, gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu erheben. Dieser Schritt wurde bereits angekündigt.
Aus der Klage resultiert somit weiterhin ein erhebliches finanzielles Risiko für den Bund, denn seit dem Veranlagungszeitraum 2020 sind die Steuerbescheide im Hinblick auf den Solidaritätszuschlag vorläufig. Das bedeutet, alle Steuerzahler bekommen den Solidaritätszuschlag automatisch erstattet, falls das BVerfG den Solidaritätszuschlag ab 2020 oder später als verfassungswidrig einschätzt. Das wäre ein mittlerer zweistelliger Milliardenbetrag.
Im Rahmen der Klage gegen den Solidaritätszuschlag muss wieder einmal die Justiz ein gewichtiges steuerpolitisches Problem lösen. Weder in den Koalitionsverhandlungen der GroKo noch der Ampel konnte – insbesondere aufgrund des Widerstandes der SPD gegen eine Abschaffung des Solidaritätszuschlages – eine abschließende Entscheidung getroffen werden.
Letztendlich wird sich nun das BVerfG mit der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages auseinandersetzen und Klarheit schaffen müssen. Nicht zuletzt angesichts des mit der Frage einhergehenden erheblichen finanziellen Risikos bleibt zu hoffen, dass sich das BVerfG zeitnah mit der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages befasst.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs räumt die bestehenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages nicht aus. Dies gilt insbesondere für zukünftige Erhebungszeiträume. Der Bundesfinanzhof hat betont, dass der Solidaritätszuschlag aus seiner Sicht noch nicht verfassungswidrig ist.
Früher oder später wird daher das Bundesverfassungsgericht eine abschließende Entscheidung treffen und für rechtliche Klarheit sorgen müssen. Zumal die Kläger nun auch die Möglichkeit haben, gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu erheben.
Eine frühzeitige politische Entscheidung, die den gerichtlichen „Reparaturbetrieb der Steuerpolitik“ vermeidet, wäre wünschenswert. Eine vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlages im Gesetzgebungsverfahren war leider in der vergangenen Legislaturperiode mit der SPD nicht zu erreichen.