Neuerungen durch Beschlüsse des Bundestages vom 25.03.2020 und des Bundesrates vom 27.03.2020

Soforthilfe Corona

Während die Einnahmen wegbrechen, bleiben die laufenden Kosten wie Miet- oder Pachtkosten bestehen. Auch von Seiten des Bundes wurden die Unterstützungsmaßnahmen nochmals verbessert.

Gerade Solo-Selbstständige, Kleinstunternehmer und kleine Familienbetriebe stehen durch die Corona-Krise vor existentiellen Problemen. Während die Einnahmen wegbrechen, bleiben die laufenden Kosten wie Miet- oder Pachtkosten bestehen, Rücklagen sind schnell aufgebraucht und es besteht oft kein Zugang zu Krediten. Mit einem unbürokratischen Sofortprogramm stellt der Bund Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe einmalige Soforthilfen zur Verfügung. Das soll insbesondere bei Miet- und Pachtkosten helfen sowie bei sonstigen Betriebskosten, z.B. Krediten für Betriebsräume oder Leasing-Raten. Sofern der Vermieter die Miete reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Ausgeführt wird dieses Programm über die Länder (z.B. Freistaat Bayern), die zudem oft eigene Hilfsprogramme aufgelegt haben, die kombiniert werden können. Außerdem wurden die Insolvenzregeln geändert. Wer aufgrund von Corona in den nächsten Monaten in Zahlungsschwierigkeiten gerät, muss vorerst keine Insolvenz anmelden. Die entsprechenden Formulare zur Beantragung der Soforthilfe stehen unter nachfolgendem Link des Bundesfinanzministeriums zur Verfügung.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-Milliardenhilfe-fuer-alle.html

Die entsprechenden Hilfen werden demnach zusätzlich zu den Landeshilfen angeboten. Aus Gründen der Bürokratievereinfachung werden diese aber über die Länder beantragt. Wer noch keinen Antrag auf Soforthilfe z.B. beim Freistaat Bayern gestellt hat, kann dieses nun in Kombination in einem Formular vornehmen. Sollten schon Hilfen beantragt worden sein, so kann dennoch das Formular für die Bundeshilfe ausgefüllt werden. Für Selbständige und Unternehmen bis zu maximal 5 Beschäftigten gibt es einen Zuschuss in Höhe von bis zu 9.000 Euro. Für Selbständige und Unternehmen bis zu maximal 10 Beschäftigten gibt es einen Zuschuss in Höhe von bis zu 15.000 Euro. Diese Zuschüsse sind nicht zurück zu zahlen, aber steuerpflichtig. Für große Unternehmen gibt es weitere Hilfen im Rahmen eines Schutzschirms, die ebenfalls unter oben genanntem Link beschrieben werden.

Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen für das Jahr 2018

Das Bayerische Finanzministerium informiert in seiner Pressemitteilung vom 26.03.2020, dass auf Antrag die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2018 verlängert wird. Für durch die Corona-Pandemie Betroffene (z. B. durch eine pandemiebedingte angespannte Personalsituation) gilt daher ab sofort folgende Regelung: sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Steuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2018 beauftragt, kann Fristverlängerungsanträgen – auch rückwirkend vom 1. März 2020 an – bis längstens 31. Mai 2020 stattgegeben werden. Der Antrag muss schlüssig begründet werden. Verspätungszuschläge werden für die Zeit der Fristverlängerung nicht erhoben. Bereits für diesen Zeitraum festgesetzte Verspätungszuschläge werden auf Antrag erlassen. Das geht aus einer Pressemeldung des Bay. Finanzministeriums hervor, die in nachfolgenden Link nachgelesen werden kann:

https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24161/index.htm

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge möglich

Der GKV-Spitzenverband informiert, dass Arbeitgeber die Stundung der Sozialversicherungsbeitragszahlungen beantragen können, wenn sie unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen und in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Die Voraussetzungen sind eng und vorrangig sind sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu nutzen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend. Zunächst können bereits fällig gewordene oder noch fällig werdende Beiträge für die Ist-Monate März 2020 bis April 2020 zinsfrei und ohne Sicherheitsleistungen gestundet werden. Dies geht aus der nachfolgenden Presseerklärung des GKV-Spitzenverbandes hervor:

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/20200325_Hintergrund_Beitragsstundung.pdf

Hierbei handelt es sich aber auch lediglich um Stundungen, die zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezahlt werden müssen.

BfA zur Grundsicherung: Beantragung von Geldleistungen wird vorübergehend erleichtert

Die Bundesagentur für Arbeit informiert in ihrer Pressemitteilung vom 24.03.2020: Der Gesetzgeber plant, das Antragsverfahren befristet zu vereinfachen. Die neuen Regelungen sollen voraussichtlich in den nächsten Wochen in Kraft treten. Nach vorläufig aktuellem Stand des Gesetzgebungsverfahrens, soll für einen Zeitraum von sechs Monaten unter anderem in der Regel darauf verzichtet werden, das vorhandene Vermögen zu prüfen. Auch die Prüfung, ob die Miete angemessen ist, soll ausgesetzt werden. Kundinnen und Kunden genießen für diesen Zeitraum den Schutz ihrer bisherigen Wohnung. Wer hat einen Anspruch auf Grundsicherung? Leistungsanspruch haben alle Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht oder nicht vollständig sichern können. Der Leistungsanspruch setzt sich aus der Regelleistung und zusätzlich den Kosten für die Unterkunft und Heizung zusammen. Alleinstehende erhalten derzeit 432 Euro Regelsatz im Monat. Der Betrag, den Sie erhalten, kann variieren, je nachdem, ob und wie viele Menschen zusätzlich im Haushalt leben und wie deren Einkommenssituation ist. Die Jobcenter sichern den persönlichen Lebensunterhalt. Anfallende Betriebskosten – etwa Mietkosten für Büros oder Gehälter von Beschäftigten – dürfen von den Jobcentern nicht übernommen werden. Dafür kann es aber Kredite oder Zuschüsse geben. Informationen hierzu finden Sie unter anderem auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums   und des Bundesfinanzministeriums unter nachfolgendem Link:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-Milliardenhilfe-fuer-alle.html