Kurzarbeitergeld auch für Azubis
Seit dem 13. März 2020 hat die Bundesregierung auf Grund der Corona-Krise die Möglichkeit in Betrieben Kurzarbeit einzuführen gelockert. Dies gilt rückwirkend ab dem 1. März 2020 und soll bis Ende 2021 bestehen bleiben. Kurzarbeit im Arbeitsverhältnis bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls.
Unternehmen nutzen auch in der Corona Krise dieses Instrument, um Kosten zu sparen. Die Arbeitnehmer arbeiten weniger und werden nicht entlassen.
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden weiterhin entrichtet, allerdings angepasst an den reduzierten Lohn.
Die Maßnahme Kurzarbeit wird vom Arbeitgeber eingeleitet und bei der Agentur für Arbeit gemeldet. Der Beschäftigte muss sich um nichts kümmern, die veränderten Zahlungen laufen automatisch über die monatliche Gehaltsabrechnung weiter.
Kurzarbeit und damit die Reduzierung der Arbeitszeit kann in einem Unternehmen sehr kurzfristig eingeführt werden und muss auch nicht für die gesamte Belegschaft gelten.
Auch Leiharbeiter und Auszubildende können Kurzarbeitergeld bekommen. Ebenso steht gemeinnützigen Unternehmen, wie Vereinen oder auch Kindertagesstätten und Theatern, im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld zu, wenn die Einrichtung durch behördliche Maßnahmen geschlossen werden muss.
Genauere Infos gibt es auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter
Die Bundesagentur hat auch eine Berechnungshilfe für Betroffene auf der Website eingerichtet. Hiermit können Sie feststellen, wie hoch das Kurzarbeitergeld in der nächsten Lohnabrechnung ausfallen wird:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf